In welchem Rahmen wird die EFK Elektrofachkraft tätig?
Der Gesetzgeber fordert für bestimmte Tätigkeiten die Bestellung einer Elektrofachkraft. Die Bestellung der Elektrofachkraft liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Diese Verpflichtung folgert aus seiner Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz und die Betriebssicherheit in seinem Unternehmen. Die Bestellung der Elektrofachkraft hat nicht nur schriftlich zu erfolgen; auch die Aufgaben und Zuständigkeiten werden bestenfalls schriftlich vor Aufgabenübernahme fixiert. Doch gerade das Letztere wird häufig aus Unachtsamkeit, Zeitgründen oder Nichtwissen vergessen und spätestens in der Praxis ergeben sich erste Schwierigkeiten. Ein zweiter Aspekt, der ebenfalls zu Problemen bei der Durchführung der Aufgaben der Elektrofachkraft führt, ist die fehlende finanzielle Ausstattung der EFK. Besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit, dass die Elektrofachkraft zum Beispiel die Ausbildung von elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder die Sicherheitsunterweisungen im elektrotechnischen Bereich verweigern kann, da sie nicht auf erforderlichen Rechtsnormen zugreifen kann? Wie sieht es in einem solchen Fall mit den Prüfungen an elektrischen Anlagen aus?
Mittelhoheit des Arbeitgebers und Weisungsfreiheit der EFK
Wie bereits ausgeführt, trägt der Arbeitgeber die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen. Aus dieser Verantwortlichkeit legt er auch alle erforderlichen Maßnahmen fest, die dem Erhalt bzw. der Herstellung eines arbeitssicheren Zustandes dienen. Damit einher geht auch die Festlegung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Damit legt zunächst der Arbeitgeber den organisatorischen und finanziellen Rahmen fest, innerhalb dessen sich die Elektrofachkraft tätig werden soll. Innerhalb diesen Rahmens handelt die Elektrofachkraft weisungsfrei, dass heißt, der Arbeitgeber kann ihr hinsichtlich ihrer fachlichen Tätigkeit keine Anweisungen geben und darf sie auch nicht aufgrund ihrer Tätigkeit als EFK benachteiligen.
Die Beratungspflicht durch die Elektrofachkraft
Problematisch wird es dann, wenn der vom Arbeitgeber vorgegebene Rahmen zu eng geschnürt ist, zum Beispiel um Geld zu sparen. Für die Durchführung der Prüfungen an elektrischen Anlagen fordert die Technische Regel für Betriebssicherheit von der EFK eine einschlägige berufliche Ausbildung und Erfahrung und zusätzlich eine zeitnahe berufliche Tätigkeit. Insbesondere die letzte Voraussetzung fordert von der EFK Kenntnisse über den aktuellen Stand der Technik und der Normengebung im Bereich Arbeitsschutz. Reichen die finanziellen Möglichkeiten der EFK nicht aus, dass sie beispielsweise entsprechende Fortbildungsmaßnahmen besuchen kann, ist sie dazu verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Notwendigkeit hinzuweisen. Es ist zu empfehlen, dass dieser Hinweis auch dokumentiert wird.
Weiterbildungen und Fortbildung im Bereich
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