Das Ziel lautet: Null Unfälle, null Fehlschaltungen
Ohne Schalthandlungen ist die Elektrotechnik undenkbar. Sie gehören nicht nur bei den großen Energieversorgern, bei den Verteilern, bei Stadtwerken und großen Industrieanlagen zur Tagesordnung. Schalthandlungen tragen per se ein großes Gefahrenpotenzial in sich – sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Anlagen. Deshalb dürfen solche Handlungen bei Mittel- und Hochspannungsanlagen nur von Schaltberechtigten durchgeführt werden. Schaltberechtige sind qualifizierte Personen, die ihr Fachwissen und ihre Sachkunde regelmäßig auffrischen müssen.
Die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Schaltberechtigung finden sich in:
- 4 Arbeitsschutzgesetz
- 5 Arbeitsschutzgesetz
- 3 Abs. 1 BGV A3
- DIN VDE 0105-100.
Die Bestimmungen im Arbeitsschutzgesetz sind eher allgemeiner Art, wie zum Beispiel der Grundsatz, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass Leben und Gesundheit nicht gefährdet sind und wenn doch, diese Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Die Bestimmungen aus der BGV A3 und der DIN VDE 0105-100
Der § 3 Abs. 1 BGV A3 enthält bereits konkretere Bestimmungen zur Elektrofachkraft. Er verpflichtet den Unternehmer, dafür Sorge zu tragen, dass elektrische Anlagen und elektrotechnische Betriebsmittel nur von einer besonders qualifizierten Person, der Elektrofachkraft, oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, verändert, gewartet oder instand gehalten werden darf. Der Unternehmer ist zudem dafür verantwortlich, dass diese Anlagen und Betriebsmittel den Regeln der Elektrotechnik entsprechend betrieben werden. Die DIN VDE 0105-100 beschäftigt sich intensiv mit dem Betrieb von elektrischen Anlagen.
Schalthandlungen nur durch gut geschulte Elektrofachkräfte
Die DIN VDE 0105-100 legt unter anderem fest, dass das Freischalten vor einer Arbeit an der elektrischen Anlage bzw. die Freigabe zum Wiedereinschalten der Anlage nach Abschluss der Arbeiten (im spannungsfreien Zustand) durch eine Elektrofachkraft erfolgen darf. Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen sind regelmäßig zu schulen, um eine Schaltbefähigung (Schaltberechtigung) zu erreichen. Dies wird auch von den Berufsgenossenschaften verlangt. Erst mit einer solchen Befähigung können Personen vom Unternehmer oder ggf. dem Netzbetreiber schriftlich mit einer Schaltberechtigung für die elektrische Anlage oder dem Netz für einen befristeten Zeitraum beauftragt werden. Hat der Unternehmer die Schaltberechtigung in seinem Betrieb derart verantwortungsbewusst geregelt, müssen haftungs- oder gar strafrechtliche Folgen bei einem Unfall nicht in Kauf genommen werden.
Weiterbildungen und Fortbildung im Bereich
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