Häufig herrscht Unklarheit über die Elektrofachkraft
Gleichlautende Begriffsbestimmungen zur Elektrofachkraft finden sich in der GUV-V A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ sowie in den Vorschriften des VDE (Verbandes für Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) e.V. Trotzdem gibt es zuweilen Unstimmigkeiten bei der Auslegung der einzelnen Voraussetzungen. Konkret benennt § 2 Absatz 3 der GUV-V A3 eine Elektrofachkraft, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Aufgaben beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Im Grundsatz bedeutet dies, dass eine Elektrofachkraft zunächst über einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung oder vergleichbar eines Studiums auf dem Gebiet der Elektrotechnik haben muss. Allerdings lassen die Durchführungsbestimmungen auch einen Quereinstieg – durch eine mehrjährige qualifizierte Tätigkeit auf dem Gebiet – zu.
Elektrofachkraft ist kein Ausbildungszertifikat
Die Bezeichnung Elektrofachkraft ist weder eine Abschluss- noch eine Fachbezeichnung, die man einmal erwirbt und dann ein Berufsleben lang führt. Die Bezeichnung „Elektrofachkraft“ muss vielmehr als eine temporäre Qualifikation, als einen Status, betrachten, den man unter bestimmten Voraussetzungen erwerben aber auch wieder verlieren kann. Aus diesem Grund kann die erste Hürde, die fachliche Ausbildung, auch nur der Grundstein für die Qualifikation zur Elektrofachkraft darstellen. Darauf aufbauend folgt der Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen. Diese müssen einschlägig sein, d.h. nicht nur auf dem Gebiet der Elektrotechnik allgemein, sondern auch an und mit der konkreten elektrischen Anlage, die die Elektrofachkraft später betreuen soll. Die erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse sollten ausgiebig und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Die schriftliche Bestellung durch den Arbeitgeber schafft Rechtssicherheit
Liegen alle Voraussetzungen vor (darüber entscheidet der Unternehmer), sollte eine schriftliche Bestellung der Elektrofachkraft durch den Arbeitgeber erfolgen. Diese Form ist zwar nicht durch eine Rechtsvorschrift gefordert, sie schafft aber Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Der Arbeitgeber beweist durch ein solches Dokument, dass er seiner Auswahlverantwortung nachgekommen ist und der Arbeitnehmer wird sich in besonderem Maße bewusst, dass er von nun an eine Verantwortung in der elektrotechnischen Sicherheit übernimmt. Neben den fachlichen Voraussetzungen sollte die Elektrofachkraft sich auch persönlich für diese Aufgabe eignen – auch wenn dieser Aspekt nicht explizit aufgeführt wird. Neben den allgemeinen Kenntnissen muss die Elektrofachkraft sich spezielle Kenntnisse aneignen und diese auf dem neuesten Stand der Technik halten. Dazu eignen sich regelmäßige Weiterbildungen und Fachtagungen.
Weiterbildungen und Fortbildung im Bereich
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