Wie können elektrotechnisch unterwiesene Personen in Prüfungen eingebunden werden?
Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung erfordern befähigte Personen
Die Bedeutung der Prüfungen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung erfordert einen qualitativ sehr gut ausgebildeten Prüfer. Aus diesem Grund verlangt die Betriebssicherheitsverordnung die Durchführung dieser Prüfungen durch eine befähigte Person im Sinne der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 „Befähigte Personen“. Die befähigte Person muss neben einer abgeschlossenen elektrotechnischen oder vergleichbaren Berufsausbildung und einer einschlägigen Berufsausbildung über ein qualifiziertes Fachwissen über elektrische Anlagen und den Arbeitsschutz verfügen. Sie muss insbesondere die Gefährdungen erkennen und beurteilen können, die von ortsveränderlichen elektrischen Anlagen ausgehen können. Dies gilt nicht zuletzt auch für die Risiken, die bei der Durchführung der Prüfung selbst auftreten können.
Bei der Auswahl der Prüfer trägt der Arbeitgeber die Verantwortung
Als Gesamtverantwortlicher übt der Arbeitgeber auch die Beauftragung der Personen aus, die die wiederkehrenden Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Anlagen durchführen sollen. Die vom Arbeitgeber beauftragte befähigte Person bestimmt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang, Technik, Frist und Dokumentation der Prüfung. Die befähigte Person legt weiterhin fest, ob bei der Prüfung auch elektrotechnisch unterwiesene Personen mitwirken dürfen. Die Unterstützung dieser Personen setzt mindestens das Vorhandensein von geeigneten Mess- und Prüfgeräten voraus. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass von elektrotechnisch unterwiesenen Personen keine selbstständigen Handlungen erwartet werden können.
Die befähigte Person beaufsichtigt und kontrolliert elektrotechnisch unterwiesene Personen
Die befähigte Person kann Teile des Prüfgeschäfts auf elektrotechnisch unterwiesene Personen zur Durchführung nach Unterweisung auferlegen. Dabei muss sie die Tätigkeiten auf geeignete Weise überwachen. Es darf sich nur um leichte, überschaubare Arbeiten handeln. Dazu gehört auf keinem Fall die Bewertung der Messergebnisse, die ausschließlich der befähigten Person obliegt. Dies folgert bereits aus der fachlichen Weisungsfreiheit der befähigten Person (TRBS 1203), während die elektrotechnisch unterwiesene Person immer an die Weisungen (während der Prüfung der befähigten Person) gebunden ist. Sofern für die wiederkehrende Prüfung elektrotechnisch unterwiesene Personen in einem Prüfteam eingesetzt werden, muss die befähigte Person als Gesamtprüfverantwortlicher große Sorgfalt bei der Beaufsichtigung nehmen.
Weiterbildungen und Fortbildung im Bereich
No Events